Copyright © 2004 - 2016  SVB Binder
Gutachtenarten

Beweisgutachten
Gerichtsgutachten
Privatgutachten
Schiedsgutachten
Obergutachten

Beweisgutachten

Ein Beweisgutachten ist immer dann notwendig, wenn Gefahr droht, dass ein
Objekt nach einer gewissen Zeit nicht mehr in dem Zustand ist, wie zum
Zeitpunkt der Beweissicherung.

Wird ein Bauwerk einsturzgefährdet beschädigt, ist es notwendig, dass ein
Sachverständiger den Zustand begutachtet und damit "Beweise" für ein späteres
Verfahren sichert. Auch kann es sinnvoll sein eine Beweissicherung der
Umgebungsbebauung vor Beginn der Bauarbeiten durchzuführen, damit
eventuelle Vorschäden dem Bauherrn später nicht angelastet werden können.

Die Beweissicherung kann durch ein Gericht aber auch durch eine Privatperson
beauftragt werden.

Gerichtliches Beweissicherungsverfahren
Der Sachverständige wird auf Antrag des Gerichts tätig, um den aktuellen
Zustand eines Beweismittels festzuhalten (§§ 485-494 ZPO).
Private Beweissicherung
Der Sachverständige wird aufgrund einer privaten Beauftragung tätig. Dies
kann gerade dann sinnvoll sein, wenn keine Zeit ist, ein Gericht oder einen
richterlichen Beschluss zu beantragen.

In einem Rechtsstreit wird die private Beweissicherung als Parteivortrag
gewertet. Der Vorteil besteht hier jedoch darin, dass der Sachverständige
die Funktion eines "Sachverständigen Zeugen" einnimmt und damit im
Verfahren nicht abgelehnt werden kann.


Gerichtsgutachten

Gerichtsgutachten werden sie deshalb genannt, weil ein Gericht im Rahmen
eines laufenden Gerichtsverfahrens einen Sachverständigen mit der Erstattung
eines Gutachtens beauftragt. Gerichte ziehen in den meisten Fällen öffentlich
bestellte und vereidigte Sachverständige hinzu. Sofern freie Sachverständige
zugezogen werden und ihre Vereidigung durch das Gericht erfolgt, gilt diese
Vereidigung nur für den konkreten Fall.
Wird ein Sachverständiger jedoch von einer der Parteien beauftragt, so können
auch freie Sachverständige vor Gericht tätig und anerkannt werden. Wenn ein
Gericht es für nötig erachtet, einen Sachverständigen hinzuzuziehen,
beziehungsweise ein Gutachten anzufordern, hängt auch das Urteil meist
wesentlich von diesem Gutachten ab. Bei der Urteilsfindung ist die
überzeugende Argumentation und Darstellung für den Richter entscheidend.
Selbstverständlich muß das Gutachten sachlich richtig und nach neusten
Erkenntnissen erarbeitet worden sein.
Der Sachverständige kann, sofern er öffentlich bestellt und vereidigt ist, einen
Gerichtsauftrag oder eine Vorladung nicht verweigern. Ausnahmen sind nur
dann gegeben, wenn er mit einer der Prozessparteien verwandt oder
verschwägert ist, oder wenn er für die Materie nicht die nötige Kompetenz
besitzt. Natürlich muss er dem Gericht auch mitteilen, falls er wirtschaftlich
oder persönlich vom Prozessausgang berührt wird. Bezieht ein Sachverständiger
während eines Gerichtstermins für eine der Parteien Stellung, so kann dies
bereits dazu führen, dass er als Sachverständiger abgelehnt wird.

Wichtig beim Gerichtsgutachten ist:
Die Beweisbeschlüsse dienen als Auftragsgrundlage.
Der Zeitrahmen für die Fertigstellung des Gutachtens ist auf den
Verhandlungstermin abgestimmt.
Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach dem "Justizvergütungs- und -
entschädigungsgesetz (JVEG).
Das mündliche Vortragen des Gutachtens im Rahmen einer
Gerichtsverhandlung kommt eventuell in Betracht.


Privatgutachten

Ein Privatgutachten ist ein Gutachten, dass eine Partei bei einem von ihr
ausgewählten Sachverständigen erstellen läßt.
Es dient zum Parteivorbringen und ist dann auch ohne Einverständnis des
Gegners verwendbar. Dem Gericht ist es erlaubt, das Privatgutachten zu seiner
Unterrichtung und als Hilfsmittel zu verwenden. Über den Urkundenbeweis
hinaus kann es an Stelle eines vom Gericht angeforderten Gutachtens als
Sachverständigen-beweis eingesetzt werden, wenn die Parteien einverstanden
sind oder wenn das Gericht es für ausreiched befindet.
Selbstverständlich besteht auch an das Privatgutachten der Anspruch, dass es
nachprüfbar ist, damit es im Gerichtsprozess uneingeschränkt verwertbar ist.
Der Privatgutachter ist nach dem Vertragsrecht zur Haftung verpflichtet.
"Privatgutachten sind urkundlich belegter substantiierter Parteienvortrag; als
Sachverständigenbeweis nur mit Zustimmung beider Parteien verwertbar. Sie
können dem Gericht Veranlassung geben, den gerichtlichen Sachverständigen
noch mal anzuhören oder ein weiteres Gutachten einzuholen. Bei sich
widersprechenden Parteigutachten muss das Gericht, wenn es keine eigene
Sachkunde besitzt, einnen gerichtlichen Sachverständigen zuziehen."
Thomas & Putzo (1999)


Schiedsgutachten

Das Schiedsgutachten bindet die Beteiligten, die sich im
Schiedsgutachtenvertrag dem Gutachten unterworfen haben. Das
Schiedsgutachten entscheidet rechtsverbindlich über den Streitpunkt. Der
Sachverständige übernimmt durch die Festlegung im Schiedsgutachtervertrag die
Erstattung eines Schiedsgutachtens. In dem Schiedsgutachtervertrag wird
vereinbart, welche Tatsachen und Leistungen, beziehungsweise welche
Ursachen durch den Sachverständigen zu bewerten sind. Grundsätzlich ist der
Schiedsgutachtenvertrag auf die Feststellung von Tatbestandselementen
gerichtet. Im Gegensatz dazu führt das Schiedsgericht die Entscheidung in
einem Rechtsstreit verbindlich bei. Der Rechtsweg von einem staatlichen
Gericht ist ausgeschlossen. Der Sachverständige entscheidet an Stelle eines
staatlichen Gerichts endgültig über den Streit.
Das Schiedsgutachterverfahren setzt das Bestehen von zwei Verträgen voraus:
Im Schiedsgutachtenvertrag unterwerfen sich beide Parteien der Entscheidung
eines Schiedsgutachters. Der Rechtsweg wird jedoch durch den
Schiedsgutachtenvertrag nicht verwehrt. Die Verbindlichkeit und
Nichtnachprüfbarkeit der vom Sachverständigen festgestellten Tatsachen sollten
im Vertrag nochmals hervorgehoben werden um Meinungsverschiedenheiten
über die Wirkung des Schiedsgutachtenvertrags zu beheben.
Im Schiedsgutachtervertrag beauftragen beide Parteien einen Sachverständigen
ein Schiedsgutachten zu erstellen. Der Sachverständige sollte dabei beachten,
dass durch die Bindung der Beteiligten an das Gutachten und die
rechtsverbindliche Entscheidung seine Feststellung eine weitaus größere
Wirkung haben als in einem normalen Gutachten. Das Schiedsgutachterverfahren
verwehrt den Beteiligten nicht den Gang zu einem Gericht. Der Rechtsweg ist
jedoch insoweit eingeschränkt, als das Gericht sich nicht mehr mit den vom
Sachverständigen festgelegten Tatsachen befassen kann. Die vom
Sachverständigen in seinem Gutachten beantworteten Fragen können nicht
mehr Gegenstand des Verfahrens werden: Eine Ausnahme ist nur dann denkbar,
wenn das Schiedsgutachten offensichtlich unrichtig ist.


Obergutachten

Nach der Rechtsprechung kann man von einem Obergutachten sprechen, wenn
ein Sachverständiger aufgrund überragener Sachkunde oder Autorität die durch
gegensätzliche Auffassung mehrerer Sachverständiger enstehendenden Zweifel
zu klären hat.
"Somit kann man von einem Obergutachter erst dann sprechen, wenn zumindest
zwei Gutachten vorliegen, die sich widersprechen, nicht aber dann, wenn
lediglich ein nach Meinung einer Prozesspartei unzutreffendes Gutachten
beanstandet wird."
(Beaumont 1984)

Ein Obergutachter ist in folgenden Fällen denkbar:
bei besonders schwierigen Fragen
bei Zweifeln an der Sachkunde des Sachverständigen
bei überlegenen Forschungsmitteln des weiteren Sachverständigen
bei groben Mängeln des erstatteten Gutachtens
IMMOBILIEN
Energieausweise
Seit dem 1. Mai 2014 gilt die neue EnEV 2013.
Wir erstellen auch für Bestandsgebäude
Energieausweise: je nach Zulässigkeit Bedarfs-
oder Verbrauchsausweise....
Verkehrswertgutachten
Wir ermitteln den Verkehrswert für Ihre
Immobilie und erstatten ein Gutachten zum
Beispiel für Erbschaftsangelegenheiten oder zur
Vorlage bei Gericht...
BAFA-Beratung
Mit unserer Beratung zur energetischen
Sanierung (BAFA) erhalten Sie ein Konzept zur
Sanierung, verbunden mit den Möglichkeiten zu
Beantragung von KfW-Fördermitteln.
Auch die Beratung selbst wird vom Staat
gefördert...
Ursachen von Schäden erkennen
Ursachen von Schäden erkennen
Back
Next
weiterlesen
weiter
weiter

*) Rechtsberatung nach §5 RDG
Immobilienkauf
Für den Kauf einer Bestandsimmobilie ist in der
Regel kein Gutachten vonnöten. Vielmehr ist es
wichtig, den geforderten Preis anhand von
Vergleichsobjekten und Sachwert resp.
Ertragswert zu beurteilen und dabei natürlich
den Sanierungsaufwand von etwaigen
Bauschäden zu berücksichtigen...
weiterlesen
AKTUELLES

Kompetenz ist unser Geschäft